Beschränkung des Einsichtsrechtes der Wohnungseigentümer in die Belege nur im Fall der Schikane: Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Der Verwalter hat dem Wohnungseigentümer daher Einsicht in die Kontobelege zu gewähren, „sooft dieser es verlangt“. Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; § 1295 Abs 2 ABGB).