Kompetenz zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, Verfahren zur Durchsetzung: Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. In einem darauf gerichtetes außerstreitigen Verfahren ist die Eigentümergemeinschaft nicht Partei (Sondern die Wohnungseigentümer) und wird durch das Gericht auf kein Leistungsbefehl erlassen, sondern durch rechtsgestaltende Entscheidung der von der Eigentümergemeinschaft abgelehnte oder versäumtenMehrheitsbeschluss ersetzt. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.