Rechtsprechung

RS0123170

Kompetenz zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, Verfahren zur Durchsetzung: Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. In einem darauf gerichtetes außerstreitigen Verfahren ist die Eigentümergemeinschaft nicht Partei (Sondern die Wohnungseigentümer) und wird durch das Gericht auf kein Leistungsbefehl erlassen, sondern durch rechtsgestaltende Entscheidung der von der Eigentümergemeinschaft abgelehnte oder versäumtenMehrheitsbeschluss ersetzt. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.

Rechtssatz:

Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob116/07f; 5Ob42/09a; 5Ob63/09i; 5Ob123/10i; 5Ob182/13w; 5Ob212/13g; 6Ob3/14f
Entscheidung:
22.01.2008
Norm:
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
WEG 2002 §52 Abs1 Z3