Rechtsprechung

RS0123187

Erträgnisse einer Dienstbarkeit als maßgebliche Liegenschaftserträgnisse: Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft“ im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

Rechtssatz:

Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob240/07a
Entscheidung:
27.02.2008
Norm:
EO §97 Abs1
EO §119 Abs2