Rechtsprechung

RS0123188

Einheit des Verwertungsverfahrens: Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Ab der Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen.

Rechtssatz:

Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Ab der Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob240/07a
Entscheidung:
27.02.2008
Norm:
EO §103