Einheit des Verwertungsverfahrens: Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Ab der Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen.