Rechtsprechung

RS0123219

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient (zB Anlageberater).

Rechtssatz:

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob249/07x; 2Ob66/11m; 1Ob48/12h; 10Ob62/15p
Entscheidung:
28.06.2016
Norm:
ABGB §1313a IIIf
WAG §19 Abs2a ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 WAG Art. 1 § 19 gültig von 15.07.2004 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007 WAG Art. 1 § 19 gültig von 01.04.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 WAG Art. 1 § 19 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999 WAG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999