Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient (zB Anlageberater).
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient (zB Anlageberater).
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.
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