Rechtsprechung

RS0123247

„Abschluss der Bauarbeiten“ im BauKG: Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

Rechtssatz:

Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob11/08h
Entscheidung:
11.03.2008
Norm:
ABGB §1170
BauKG §2 Abs5
BauKG §3 Abs1
BauKG §8