Rechtsprechung

RS0123248

Planungskoordinator und Baustellenkoordinator im BauKG: Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen. Dabei ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungs­phase, der „Baustellenkoordinator hingegen für die Ausführungsphase bestellt

Rechtssatz:

Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob11/08h; 3Ob178/14v
Entscheidung:
11.03.2008
Norm:
BauKG §2 Abs4
BauKG §2 Abs5
BauKG §8 Abs1
BauKG §8 Abs2