BauKG als Schutzgesetz: Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als Spezialgesetz verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.