Das Kommissionsgeschäft wird durch den Selbsteintritt des Kommissionärs (Bank) zwar nicht zu einem reinen Kaufvertrag, es tritt aber eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung zur Kommission hinzu. Soweit die Regeln des Kaufvertrags und der Kommission miteinander unvereinbar sind, geht der Kaufvertrag vor. Die Forderung der Bank gegen den Kunden auf Zahlung des Preises der angeschafften Wertpapiere ist daher als Kaufpreisforderung zu behandeln.