Hat ein Behandlungsfehler nur ein Ausmaß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, dann hat der Arzt für den Schaden nicht einzustehen. Er würde nur für ein Mehr an Schmerzen haften. Diese Grundsätze können bspw im Fall einer schwierigen Spontangeburt anstatt eines indizierten Kaiserschnitts oder bei der Extraktion eines Zahnes gegenüber einer Wurzelbehandlung zur Anwendung kommen.