Rechtsprechung

RS0123535

Hat ein Behandlungsfehler nur ein Ausmaß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, dann hat der Arzt für den Schaden nicht einzustehen. Er würde nur für ein Mehr an Schmerzen haften. Diese Grundsätze können bspw im Fall einer schwierigen Spontangeburt anstatt eines indizierten Kaiserschnitts oder bei der Extraktion eines Zahnes gegenüber einer Wurzelbehandlung zur Anwendung kommen.

Rechtssatz:

Hat ein Behandlungsfehler nur ein Maß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, hat der rechtswidrig Handelnde für den Schaden nicht einzustehen. Er haftete nur für ein Mehr an Schmerzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob78/08m; 2Ob285/08p; 2Ob113/14b
Entscheidung:
10.06.2008
Norm:
ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B
ABGB §1325 E1
ABGB §1325 E3