Rechtsprechung

RS0123536

Zweck des Behandlungsvertrages zwischen einer werdenden Mutter und ihrem Geburtshelfer ist die fachgerechte Aufklärung, Beratung und Betreuung vor und bei der Geburt, um körperliche Schäden – und daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden – von Mutter und Kind zu vermeiden.

Rechtssatz:

Zweck des Behandlungsvertrages zwischen einer werdenden Mutter und ihrem Geburtshelfer ist die fachgerechte Aufklärung, Beratung und Betreuung vor und bei der Geburt, um körperliche Schäden - und daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden - von Mutter und Kind zu vermeiden. Ein Verdienstentgang der Mutter, der durch die Pflege des wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eines behinderten Kindes entsteht, ist daher kein mittelbarer Schaden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob78/08m
Entscheidung:
10.06.2008
Norm:
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B