Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird – (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Abs 1 ORF-G.