Rechtsprechung

RS0123610

Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde. Lassen sich diese Schäden nicht abgrenzen, so erfolgt eine Teilung des Gesamtschadens zwischen Arzt und Geschädigtem analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen.

Rechtssatz:

Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob75/08w; 4Ob204/13y
Entscheidung:
10.06.2008
Norm:
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
ABGB §1304 F
ABGB §1311 Ia