Rechtsprechung

RS0123712

Doppelbeauftragung: Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahingehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist. Die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen bleibt davon aber unberührt.

Rechtssatz:

Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahin gehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob71/07w; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m
Entscheidung:
05.06.2008
Norm:
MaklerG §3 Abs1
MaklerG §5 Abs3