Rechtsprechung

RS0123876

Bei § 16 BTVG ist eine Zession zahlungshalber angeordnet, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.

Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob70/08i; 3Ob227/11w; 2Ob187/15m
Entscheidung:
05.08.2008
Norm:
ABGB §1392 C
ABGB §1414
BTVG §16