Rechtsprechung

RS0123930

Auch die Einmündung eines Radwegs in eine Nebenfahrbahn ist eine Kreuzung. Auch ein Geh‑ und Radweg ist eine Straße im Sinne der StVO und die Einmündung eines Radwegs in eine andere Straße eine Kreuzung (vgl T1 des RS).

Rechtssatz:

Auch die Einmündung eines Radwegs in eine Nebenfahrbahn ist eine Kreuzung .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob40/08h; 2Ob135/11h
Entscheidung:
26.06.2008
Norm:
StVO §2 Abs1 Z1
StVO §2 Abs1 Z8
StVO §2 Abs1 Z17