Rechtsprechung

RS0123935

Das Betreten der Autobahn, um Hilfe zu leisten, stellt keinen Fußgängerverkehr im Sinn des § 46 Abs 1 StVO dar (vgl 2 Ob 85/72; 8 Ob 92/87; 2 Ob 129/00k). Dies gilt auch für Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. Pflichten zur Absicherung des Fahrzeuges (Alarmblinkanlage, Warnkleidung, Pannendreieck) treffen grundsätzlich nur den Lenker.

Rechtssatz:

Das Betreten der Autobahn, um Hilfe zu leisten, stellt keinen Fußgängerverkehr im Sinn des § 46 Abs 1 StVO dar (vgl 2 Ob 85/72; 8 Ob 92/87; 2 Ob 129/00k).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob104/08w; 2Ob192/09p; 2Ob59/10f
Entscheidung:
26.06.2008
Norm:
StVO §46 Abs1
StVO §76 I