Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten nur der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht“ des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, besteht nicht.