Rechtsprechung

RS0123961

Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten nur der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht“ des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, besteht nicht.

Rechtssatz:

Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung , so steht dem Geschädigten grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten - auch der Schädiger berufen kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob158/07k
Entscheidung:
26.06.2008
Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1