Verbleibt aufgrund der konkreten Beschädigung eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, dann ist dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar. Dies ist bei einer „schweren Havarie“ gegeben. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren.