Die Grundsätze, wann bei erheblicher Beschädigung eines Kraftfahrzeugs Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren ist (vgl RS0123963) treffen bei einem beschädigten Leasingfahrzeug gleichermaßen auf den Leasinggeber und den wirtschaftlich betroffenen Leasingnehmer zu.