Der Käufer einer mangelhaften Sache kann auch dann, wenn er dem Verkäufer keine Verbesserungsmöglichkeit gewährt, sondern vielmehr die Sache gleich selbst oder durch einen Dritten verbessern lässt, den Ersatz jener Kosten verlangen, die der Verkäufer hätte aufwenden müssen, wenn der Käufer ihm eine „zweite Chance“, das heißt eine Verbesserungsmöglichkeit, eingeräumt hätte. Der Käufer hat daher Anspruch darauf, dass ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Reparatur verbraucht wurden. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen (wie insb eine KFZ-Werkstätte), grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden gehabt hätte. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er verpflichtet, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.