Rechtsprechung

RS0123969

Der Käufer einer mangelhaften Sache kann auch dann, wenn er dem Verkäufer keine Verbesserungsmöglichkeit gewährt, sondern vielmehr die Sache gleich selbst oder durch einen Dritten verbessern lässt, den Ersatz jener Kosten verlangen, die der Verkäufer hätte aufwenden müssen, wenn der Käufer ihm eine „zweite Chance“, das heißt eine Verbesserungsmöglichkeit, eingeräumt hätte. Der Käufer hat daher Anspruch darauf, dass ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Reparatur verbraucht wurden. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen (wie insb eine KFZ-Werkstätte), grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden gehabt hätte. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er verpflichtet, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Rechtssatz:

Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz -Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob14/08d; 1Ob15/09a; 1Ob94/11x; 2Ob176/10m; 4Ob80/12m; 7Ob177/13z; 7Ob196/13v; 7Ob228/14a; 6Ob53/15k; 9Ob45/17h
Entscheidung:
16.06.2008
Norm:
ABGB §932 Abs1 VIIa
ABGB §932 Abs2 VIIb
ABGB §932 Abs4 VIIb
ABGB §1155
ABGB §1168

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