Rechtsprechung

RS0124008

Die Tätigkeit als freischaffender Künstler gilt nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich. Er ist damit als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG anzusehen.

Rechtssatz:

Die Tätigkeit als freischaffender Künstler gilt nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob191/07p
Entscheidung:
14.08.2008
Norm:
KSchG §1