Rechtsprechung

RS0124147

Keine Verpflichtung des Verwalters zur Abstimmung über alle Anbote bei Erhaltungsarbeiten: Bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten ist der Verwalter nicht verpflichtet, alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Die gesetzlich im WEG normierten Pflichten sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. Auch bei einer allfällig rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten ist ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit einem dritten Unternehmer im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen.

Rechtssatz:

Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m
Entscheidung:
09.09.2008
Norm:
WEG 2002 §20 Abs4 Satz2
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z3