Keine Verpflichtung des Verwalters zur Abstimmung über alle Anbote bei Erhaltungsarbeiten: Bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten ist der Verwalter nicht verpflichtet, alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Die gesetzlich im WEG normierten Pflichten sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. Auch bei einer allfällig rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten ist ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit einem dritten Unternehmer im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen.