Rechtsprechung

RS0124191

Zum Transparenzgebot betreffend das Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassung: Eine Zusage der „Anonymität“ der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar. Das „Transparenzgebot“ betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.

Rechtssatz:

Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob93/08z
Entscheidung:
09.09.2008
Norm:
WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6