Rechtsprechung

RS0124220

Schwerpunkt Planungsphase: Der Schwerpunkt der Verpflichtungen des Bauherrn liegt vor allem in der Planungsphase.

Rechtssatz:

Der Schwerpunkt der Verpflichtungen des Bauherrn liegt vor allem in der Planungsphase.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob162/08z
Entscheidung:
14.08.2008
Norm:
BauKG §4 Abs1