Baubeginn erst, wenn die Pflichten nach dem BauKG erfüllt sind: Sinn der primär den Bauherrn treffenden Verpflichtungen rechtzeitig zu Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator zu bestellen (§ 3 Abs 1 und Abs 4 BauKG) und den (vorläufigen) Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan vor Baubeginn erstellen zu lassen (§ 7 Abs 4 BauKG) ist es, eine koordinierte Planung des Bauprojekts zu gewährleisten, was letztlich die problemlose Abwicklung des Bauvorhabens, insbesondere die Vermeidung von Arbeitsunfällen, erleichtert. Mit den Bauarbeiten darf daher erst begonnen werden, wenn diese Vorkehrungen getroffen wurden.