Zustimmung des Koordinators: Durch die schriftliche Mitteilung des Projektleiters an das Arbeitsinspektorat über die Verantwortlichkeit seines Dienstnehmers als Baustellenkoordinator ist eine schriftliche Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 Abs 6 BauKG erfolgt. Kennt der Bestellte diese Urkunde und übernimmt er auch tatsächlich Koordinationsaufgaben auf der Baustelle, dann hat der Koordinator seiner Bestellung im Sinn des § 863 ABGB konkludent zugestimmt.