Rechtsprechung

RS0124230

Haftungsmaßstab: Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB (also als Fachmann) für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.

Rechtssatz:

Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob162/08z
Entscheidung:
14.08.2008
Norm:
ABGB §1299 G
BauKG §3
BauKG §5