Rechtsprechung

RS0124312

Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies gilt etwa auch in Fällen der mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat (vgl T2 des RS).

Rechtssatz:

Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob180/08x; 9Ob38/11w; 6Ob238/12m; 4Ob197/13v; 3Ob170/16w; 10Ob54/18s; 7Ob96/19x; 6Ob184/20g; 9Ob40/21d
Entscheidung:
28.07.2021
Norm:
ABGB §1299 A2 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

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