Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies gilt etwa auch in Fällen der mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat (vgl T2 des RS).