Rechtsprechung

RS0124320

Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg“). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.

Rechtssatz:

Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob44/08x
Entscheidung:
30.10.2008
Norm:
StVO §3 Ca
StVO §29a