Rechtsprechung

RS0124354

Dass gemäß § 924 Satz 2 ABGB in den ersten sechs Monaten das Vorhandensein des Mangels schon bei der Übergabe vermutet wird, berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache überhaupt mangelhaft ist, trägt somit der Übernehmer der Sache.

Rechtssatz:

§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d
Entscheidung:
13.11.2008
Norm:
ABGB §924

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