Dass gemäß § 924 Satz 2 ABGB in den ersten sechs Monaten das Vorhandensein des Mangels schon bei der Übergabe vermutet wird, berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache überhaupt mangelhaft ist, trägt somit der Übernehmer der Sache.