Rechtsprechung

RS0124492

Eine Aufklärung über das Veruntreuungsrisiko, das letztlich jeder Fremdveranlagung immanent ist, ist bei einer Anlageberatung nicht zu verlangen. Über das Bonitätsrisiko muss nicht bei jeder Anlage, wohl aber etwa bei Unternehmensanleihen aufgeklärt werden.

Rechtssatz:

Eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, ist bei einer Anlageberatung nicht zu verlangen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob189/08w; 2Ob259/08i; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 8Ob132/10k; 5Ob56/11p; 7Ob79/11k; 7Ob113/11k; 7Ob107/11b; 4Ob70/11i; 9Ob17/11g; 9Ob5/11t; 1Ob77/12y; 1Ob151/12f; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 6Ob50/13s; 9Ob50/12m; 3Ob209/13a; 6Ob213/14p; 1Ob204/15d; 8Ob113/16z
Entscheidung:
16.12.2016
Norm:
ABGB §1299 E
WAG §13 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

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