Rechtsprechung

RS0124556

Dienstverhältnis nur als Motiv begründet keine Dienstwohnung: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war.

Rechtssatz:

Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA106/08s
Entscheidung:
28.01.2009
Norm:
MRG §1 Abs2 Z2