Rechtsprechung

RS0124587

Führt eine Schmerztherapie zur Milderung der Schmerzen, dann sind der Globalbemessung des Schmerzengelds die unter Berücksichtigung der Schmerzmedikation ermittelten (kürzeren) Schmerzperioden zugrunde zu legen. Negative Begleiterscheinungen der Schmerztherapie können sich aber im Rahmen der Globalbemessung wiederum anspruchserhöhend auswirken.

Rechtssatz:

Führt eine Schmerztherapie zur Milderung der Schmerzen, sind der Globalbemessung des Schmerzengelds die unter Berücksichtigung der Schmerzmedikation ermittelten Schmerzperioden zugrunde zu legen. Eine „Parallelrechnung", welche Schmerzperioden sich ohne schmerzstillende Mittel ergeben hätten, ist nicht vorzunehmen. Negative Begleiterscheinungen einer Schmerztherapie können sich im Rahmen der Globalbemessung anspruchserhöhend auswirken.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob5/09f
Entscheidung:
26.02.2009
Norm:
ABGB §1325 E3
ABGB §1325 E5