Beendigung der Zwangsverwaltung bei mangelndem Ertrag: Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.