Rechtsprechung

RS0124639 [T1] und [T2]:

Grenzüberbauten machen das Versteigerungsverfahren zwar nicht unzulässig, es ist aber im Gutachten des Sachverständigen darauf hinzuweisen: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem – nicht zur Versteigerung gelangenden – Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig und sind die Eigentumsverhältnisse im Versteigerungsverfahren nicht abschließend zu klären. Es bedarf jedoch freilich eines entsprechenden Hinweises im Gutachten des Sachverständigen.

Rechtssatz:

Ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, kann eine Übergabe nach § 156 Abs 2 EO an ihn unabhängig davon erwirken, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob25/09m; 3Ob102/09k
Entscheidung:
25.03.2009
Norm:
EO §156 Abs2 IVD
EO §156 Abs2 V
EO §349