Grenzüberbauten machen das Versteigerungsverfahren zwar nicht unzulässig, es ist aber im Gutachten des Sachverständigen darauf hinzuweisen: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem – nicht zur Versteigerung gelangenden – Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig und sind die Eigentumsverhältnisse im Versteigerungsverfahren nicht abschließend zu klären. Es bedarf jedoch freilich eines entsprechenden Hinweises im Gutachten des Sachverständigen.