Rechtsprechung

RS0124735

Allgemeine Pflichten des Verwalters: Der Verwalter ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind. Zu diesen Verwaltungshandlungen gehört etwa auch die Organisation des Winterdienstes. Verwaltungshandlungen sind ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.

Rechtssatz:

Der Verwalter ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob217/08p; 5Ob209/09k; 3Ob136/12i; 5Ob76/12f; 10Ob44/12m; 2Ob33/13m
Entscheidung:
29.04.2009
Norm:
ABGB §1295 IIa2 IId3
WEG 2002 §18 Abs2 Z1
WEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs3 Z1a
WEG 2002 §20 Abs1: