Allgemeine Pflichten des Verwalters: Der Verwalter ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind. Zu diesen Verwaltungshandlungen gehört etwa auch die Organisation des Winterdienstes. Verwaltungshandlungen sind ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.