Ein Sachverständiger ist nicht nur dann befangen, wenn er tatsächlich nicht unvoreingenommen und unparteilich ist, sondern bereits dann, wenn äußere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei einem objektiven Beobachter naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige den von ihm zu begutachtenden Betroffenen bereits über einen längeren Zeitraum als Arzt therapeutisch behandelt hat.