Rechtsprechung

RS0124799

Ein Sachverständiger ist nicht nur dann befangen, wenn er tatsächlich nicht unvoreingenommen und unparteilich ist, sondern bereits dann, wenn äußere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei einem objektiven Beobachter naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige den von ihm zu begutachtenden Betroffenen bereits über einen längeren Zeitraum als Arzt therapeutisch behandelt hat.

Rechtssatz:

Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (§ 47 Abs 1 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
15Os65/09m
Entscheidung:
24.06.2009
Norm:
StPO §47 Abs1
StPO §126 Abs4 erster Satz