Barauslagenersatz des Haussprechers im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Barauslagen des (noch vor Inkrafttreten des WEG 2002 bestellten) „Haussprechers“, die bei notwendigen und nützlichen Leistungen für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung angefallen sind, können als Aufwendungen für die Liegenschaft behandelt werden; eine diesbezügliche Weisung der Eigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschluss ist rechtmäßig und vom Verwalter zu befolgen.