Keine Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten bei Anschaffungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Die Verpflichtung zur Einholung von mindestens drei Angeboten gemäß § 20 Abs 4 WEG erfasst nur „Arbeiten“ und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. Die Neuanschaffung eines defekten der Hausbewirtschaftung dienenden Geräts ist weder eine Erhaltungs- noch eine Verbesserungsarbeit.