Rechtsprechung

RS0125340

Art. 9 EMRK garantiert kein Recht, sich immer so zu verhalten, wie es ein religiöser Glaube vorschreibt. Diese Bestimmung gibt Personen, die sich so verhalten, kein Recht, Regeln zu missachten, die sich als gerechtfertigt erwiesen haben.

Rechtssatz:

Art. 9 EMRK garantiert kein Recht, sich immer so zu verhalten, wie es ein religiöser Glaube vorschreibt. Diese Bestimmung gibt Personen, die sich so verhalten, kein Recht, Regeln zu missachten, die sich als gerechtfertigt erwiesen haben. Artikel 9, EMRK garantiert kein Recht, sich immer so zu verhalten, wie es ein religiöser Glaube vorschreibt. Diese Bestimmung gibt Personen, die sich so verhalten, kein Recht, Regeln zu missachten, die sich als gerechtfertigt erwiesen haben.

Gericht:
AUSL EGMR
Geschäftszahl:
Bsw44774/98; Bsw31645/04 (Bsw27058/05); Bsw48420/10 (Bsw59842/10, Bsw51671/10, Bsw36516/10); Bsw64846/11; Bsw29086/12; Bsw57792/15
Entscheidung:
05.12.2017
Norm:
MRK Art9

Entscheidungstexte