Rechtsprechung

RS0125426

Einfamilienhaus: Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor Ablauf des 31. 12. 2001 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des § 1 MRG vor der MRN 2001.

Rechtssatz:

Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor Ablauf des 31. 12. 2001 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des § 1 MRG vor der MRN 2001.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob180/09s
Entscheidung:
13.10.2009
Norm:
MRG §1 Abs2 Z5
MRG §49d Abs2