orzeitiger Baubeginn: Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn – schon vor Vertragsabschluss – eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen.