Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen, die sich am Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) orientiert und eine „Nullverzinsung“ ermöglicht, auf die die Sparer wegen der mit dem Abziehen und der anderweitigen Veranlagung ihrer Einlage verbundenen zusätzlichen finanziellen Nachteile nicht adäquat reagieren können, ist im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und daher nichtig.