Spareinlagen sind durch eine gewisse längerfristige Dauer und den Veranlagungszweck der Verzinsung gekennzeichnet und haben typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine „Nullverzinsung“ widerspricht den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage (Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion) diametral. Eine Zinsanpassungsklausel, die eine „Nullverzinsung“ ermöglicht, ist daher gröblich benachteiligend und nichtig.