Rechtsprechung

RS0125545

Die für das Geschäft der Pfandleiher vorausgesetzte Sorgfalt erfordert das Verlangen der Ausweisleistung von Pfandgebern durch die Pfandleihanstalt – abgesehen von „Bagatellgeschäften“ bis zu einem Darlehenswert von etwa 100 EUR.

Rechtssatz:

Die für das Geschäft der Pfandleiher vorausgesetzte Sorgfalt erfordert das Verlangen der Ausweisleistung von Pfandgebern durch die Pfandleihanstalt - abgesehen von „Bagatellgeschäften" bis zu einem Darlehenswert von etwa 100 EUR.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob106/09f
Entscheidung:
19.11.2009
Norm:
GewO 1994 §155 GewO 1994 § 155 heute GewO 1994 § 155 gültig ab 01.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002 GewO 1994 § 155 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997 GewO 1994 § 155 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997