Rechtsprechung

RS0125673

Rechte und Pfichten des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren.

Rechtssatz:

Im Fall der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft liegt die Zuständigkeit jedenfalls hinsichtlich der Betriebskosten und der Beiträge zur Rücklage ausschließlich beim Zwangsverwalter. Ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt die Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten und, steht das Haus im Wohnungseigentum, auch die Vorschreibung von Beiträgen zur Rücklage. Dementsprechend kommt ihm in diesen Angelegenheiten auch die alleinige Klagebefugnis zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob248/09w
Entscheidung:
15.12.2009
Norm:
EO §109
MRG §6 Abs2
MRG §21
WEG 2002 §20
WEG 2002 §27 Abs2
WEG 2002 31
WEG 2002 §32