Verwendung der Rücklage für Aufwendungen des ehemaligen Verwalters: Aufwendungen des ehemaligen Verwalters nach Beendigung des Verwaltungsverhältnisses für die nicht mehr von ihm verwaltete Liegenschaft erfolgen nicht mehr als Aufwand im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, weshalb sie im Rahmen einer Rücklagenabrechnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses nicht „gegenverrechnet“ werden können. Sie mindern daher den der Eigentümergemeinschaft herauszugebenden Rücklagenüberschuss nicht.