Rechtsprechung

RS0125852

Dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig.

Rechtssatz:

Dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob10/10h; 4Ob105/12p
Entscheidung:
13.04.2010
Norm:
ABGB §1170