Für ein Auslösen der Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen ist wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen, somit rechtswidrigen, „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch die Wertpapierfirma ausgeht. In diesem Fall ist der Anleger umgehend zu entschädigen. Ansprüche aus anderen Gründen, etwa aus einer Fehlberatung, sind hingegen nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung. Die Entschädigungseinrichtung haftet auch nicht für sonstige von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführte Schäden des Anlegers aus einer Veranlagung.